Gerüste
Gerüste
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5
- 6
- 7
- Nächste Seite
- Letzte Seite
Welche Gerüste gibt es?
Gerüst-Arten
Gerüste sind Baukonstruktionen, die für verschiedene Verwendungsarten auf jeweils dazu passende Weise aus unterschiedlichen Bauteilen für einen begrenzten Zeitraum errichtet werden. Man unterscheidet Arbeitsgerüst, Traggerüst und Schutzgerüst, die als Fassadengerüst, Raumgerüst oder Fahrgerüst aufgebaut werden können. Je nach Tragsystem spricht man von einem Standgerüst, Hängegerüst oder Konsolgerüst. Gerüsten sehr ähnlich, aber in einer anderen Normreihe geregelt sind fahrbare Arbeitsbühnen.
Wer darf Gerüste aufstellen?
Gerüst aufbauen
Grundsätzlich gilt: Gerüste dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden. Details hängen dann entscheidend davon ab, ob das Gerüst unter die Normenreihe DIN EN 12811 bzw. die DIN 4420-3 fällt oder ob DIN EN 1004-1 Anwendung findet: Bei den ersten Normen geht es um die „großen“ Gerüste, die von Gerüstbauunternehmen bzw. entsprechend ausgebildetem Personal geplant, berechnet und aufgebaut werden müssen.
Bei Roll- und Klappgerüsten, die als fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen unter die DIN EN 1004-1 fallen, müssen alle Arbeiten von Personen mit ausreichenden Fachkenntnissen beaufsichtig oder ausgeführt werden, um eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten. Eine angemessene Unterweisung der Arbeiter muss erfolgen.
Welche weiteren Rollgerüste gibt es?
Typen
Eine weitere Ausführung der Rollgerüste wird als Kleingerüst bezeichnet. Kleingerüste sind gerüstähnliche Konstruktionen, die aus einer Plattformebene mit unveränderlicher Länge und Breite bestehen und freistehend benutzt werden können. Die maximale Stand- bzw. Plattformhöhe ist auf 2,00 m begrenzt. In Deutschland waren Kleingerüste früher durch die BGR 173 geregelt, die jedoch schon vor vielen Jahren von den Berufsgenossenschaften zurückgezogen wurde. Die Arbeiten an einer internationalen Norm für Kleingerüste wurden im Jahr 2021 begonnen. Bis zur Veröffentlichung der fertigen Norm wird es allerdings noch einige Zeit dauern.
Welche Anforderungen gelten für Kleingerüste?
Regeln
Der aktuelle Stand der Technik der in Deutschland für Kleingerüste angewendet wird unterschiedet sich in einigen wesentlichen Punkten von der DIN EN 1004-1 für Fahrbare Arbeitsbühnen. Bis 1,0 m Plattformhöhe sind bei Kleingerüsten im Regelfall keine Absturzsicherungen erforderlich. Über 1,0 m Plattformhöhe wird als Seitenschutz mindestens ein allseitiger Handlauf gefordert. Während bei den Fahrbaren Arbeitsbühnen gemäß DIN EN 1004-1 ein Innenaufstieg, d.h. innerhalb der Konstruktion gefordert wird, ist bei Kleingerüsten auch ein Außenaufstieg zulässig. Die Sicherheit gegen Kippen beim Außenaufstieg muss durch entsprechende Prüfanforderungen durch den Hersteller nachgewiesen sein. Auch wenn Kleingerüste relativ einfach Auf- und Abzubauen sind muss der Hersteller eine Aufbau- und Verwendungsanleitung mitliefern in der alle sicherheitsrelevanten Anforderungen für die bestimmungsgemäße Verwendung, den Auf-, Um- und Abbau sowie für Transport und Lagerung enthalten sind.
Wer darf Gerüste prüfen / freigeben?
Prüfung / Freigabe
Bei Gerüstbauarbeiten gilt: Der Gerüstersteller muss die von ihm aufgebauten Gerüste durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ prüfen lassen. Aufsicht und Prüfung können von einer Person (je nach Eignung) oder jeweils auch von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden. Die Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik im Gerüstbau verfügen. Fachkenntnisse müssen durch Berufsabschluss oder vergleichbare Qualifikation nachweisbar sein. Es gilt der Grundsatz: Je komplexer ein Gerüst, desto höher die Anforderungen an die Fachkenntnisse.
Auch fahrbare Arbeitsbühnen müssen nach der Montage und vor der Verwendung von einer „zur Prüfung befähigten Person“ überprüft werden. Insbesondere die Funktion des Seitenschutzes, der Bremsrollen und die abhängig von Aufbauart und -ort unterschiedliche Ballastierung müssen vor der Arbeitsaufnahme durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ überprüft und dokumentiert werden. Die Beschäftigten müssen fachlich geeignet und speziell für diese Arbeiten unterwiesen sein.
Gerüste Vorschriften
Normen
Die Normen für Arbeitsgerüste finden sich in der DIN EN 12810 – Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen – und in der DIN EN 12811 – Temporäre Konstruktionen für Bauwerke mit ihren Teilen. Weitere Regelungen finden sich in der Normenreihe DIN 4420 – Arbeits- und Schutzgerüste. Für Traggerüste gelten die DIN EN 12812 – Traggerüste – Anforderungen, Bemessung und Entwurf – und die DIN EN 12813 – Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Stützentürme aus vorgefertigten Bauteilen – Besondere Bemessungsverfahren. Für fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen (= Rollgerüste/Klappgerüste) ist die Normenreihe DIN EN 1004 ausschlaggebend. Darüber hinaus sind die Vorschriften des Arbeitsschutz- (ArbSchG), des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASIG) sowie die Betriebssicherheitsverordnung – (BetrSichV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) zu beachten. Konkrete Handlungsanweisungen zu Schutzeinrichtungen bei der Bauausführung finden sich in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121) und in der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.1).