Stufenmodul MaxxStep betreten | © MUNK GmbH Stufenmodul MaxxStep betreten | © MUNK GmbH

Technischen Regeln für Betriebssicherheit

TRBS 2121 Teil 2

Gefährdung von Beschäftigten

  • Die geänderten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) wurden am 21.12.2018 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) Nr. 58 / 59 veröffentlicht
  • Die TRBS konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und lösen eine Vermutungswirkung aus, d. h. werden die Regelungen der TRBS eingehalten und angewendet, so sind die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen und Schutzziele aus der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt
  • Die TRBS sind gesetzlich allerdings nicht verpflichtend
  • Der Arbeitgeber darf auch eine andere Lösung wählen
  • Es muss dabei aber mindestens die gleiche Sicherheit und der
    gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigen erreicht werden
  • Ermitteln lässt sich das durch eine Gefährdungsbeurteilung, die immer dokumentiert werden muss und bereits vor Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden soll
  • Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber / Unternehmer
  • Die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für die Beschäftigten müssen ermittelt und entsprechende Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten umgesetzt werden
  • In der Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die mit der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen und zwar
    • von den Arbeitsmitteln selbst
    • der Arbeitsumgebung und
    • den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden
    • Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen und folgende Punkte zu beurteilen:
    • Arbeitsaufgabe / Verwendung z. B. einzusetzende Körper kraft, Schwierigkeit der Tätigkeit, Höhenunterschiede, Ergonomie, Transport, Aufstellung und bauliches Umfeld.
    • Dauer & Häufigkeit
    • Art des Arbeitsmittels z.B. Bauart der Leiter (Abmessungen, Traglast)
    • Umgebungsbedingungen z.B. Witterung, Wechselwirkungen zur Umgebung, Aufstellort, Untergrund
    • Standsicherheit & Anbauteile
    • Zubehör
Informationen & Hilfestellungen

Die verschärfte TRBS 2121 Teil 2 fordert seit 2019 explizit Stufen statt Sprossen, wenn Leitern nicht nur zum Aufstieg, sondern auch als Arbeitsplatz genutzt werden. Dazu werden die Einsatzzeiten und -höhen neu geregelt. Bedeutet dies nun das Aus für Arbeiten auf Sprossenleitern? Nein! Denn während alle Stufenleitern die TRBS-Vorgaben ohnehin erfüllen, gibt es auch für Sprossenleitern clevere Lösungen, um diese weiterhin nutzen zu dürfen.

So lassen sich zum Beispiel mit unserem innovativen Stufenmodul MaxxStep fast alle unsere Sprossenleitern in einen TRBS konformen Arbeitsplatz verwandeln, genau wie mit den handlichen Einhängetritten.

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  • Die Verwendung von Leitern als Zugang oder Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen ist zulässig, wenn:
    • Der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m beträgt
    • Wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist
    • Die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Zu- und Abgang sicher durchgeführt werden kann
  • Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen

Ausnahme: Wird die Sprossen- oder Stufenleiter als Zugang nur sehr selten benutzt, dürfen diese Leitern auch bei mehr als 5 m Höhenunterschied verwendet werden.

  • Für Arbeiten bis zu einer Standhöhe von 2 m ist der Gebrauch von Stufen- und Plattformleitern weiterhin uneingeschränkt zulässig
  • Bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m dürfen nur zeitweilige Arbeiten auf Leitern ausgeführt werden
  • Überschreitet der Standplatz die maximale Höhe von 5 m ist ein alternatives Arbeitsmittel (z. B. Rollgerüst) zu wählen

In Ausnahmefällen (z. B. Arbeiten in engen Schächten oder bei der Ernte im Obstbau) ist ein Arbeiten auf Sprossenleitern zulässig. Voraussetzung hierfür ist eine Gefährdungsbeurteilung.