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DGUV Regeln & UVV

Erfahren Sie zusammengefasst das Wichtigste über das DGUV Regelwerk und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die Unternehmen und Versicherten klare Handlungsanweisungen und Informationen zum Arbeitsschutz bieten. Informieren Sie sich hier über alle für Steigtechnik-Produkte relevanten Regeln und Vorschriften.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände werden von dem gemeinsamen Spitzenverband „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)“ vertreten.

Um ihrem umfassenden Aufträgen nach § 14 ff. SGB VII (SGB = Sozialgesetzbuch) nachzukommen, erlassen die UV-Träger Unfallverhütungsvorschriften (UVVen), deren Einhaltung von den Aufsichtspersonen der Technischen Aufsichtsdienste überprüft wird. DGUV Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des §15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Unterhalb dieser Vorschriftenebene haben die UV-Träger zudem ein umfassendes Regelwerk (Regeln, Informationen und Grundsätze) zur Unterstützung der Unternehmer und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz erarbeitet. In konkreter und in einfacher Sprache werden damit klare und kostenlose Handlungsanweisungen zum Arbeitsschutz und den geltenden Gesetzen zur Verfügung gestellt.

Ab dem 01.05.2014 hat sich die Systematik des Schriftenwerks verändert. Dies ist notwendig geworden, um Überschneidungen, die sich aus der Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern ergeben hatten, zu bereinigen und zu vereinheitlichen.

Kürzel wie BGV / GUV-V, BGI / GUV-I oder GUV-SI gibt es deshalb nicht mehr. Durchgängig werden die Schriften in vier Kategorien eingeteilt: DGUV Vorschriften, DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätze.

Parallel dazu hat auch das Nummerierungssystem der Schriften eine neue Ordnung bekommen. Jede Publikation des „Vorschriften und Regelwerks der DGUV“ hat eine eigene, in der Regel sechsstellige Kennzahl erhalten, nur die Unfallverhütungsvorschriften haben ein bis zweistellige Ziffern. An der Kennzahl ist abzulesen, um welche Art von Schrift es sich handelt und welcher Fachbereich der DGUV sich um den Inhalt kümmert. Die Fachbereiche haben die wichtige Aufgabe, das Vorschriften- und Regelwerk auf dem aktuellen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Rechtsprechung zu halten.

Mit der Umstellung auf das neue System stellt die DGUV auf der Startseite ihrer kostenfreien Publikationsdatenbank eine Transferliste mit den alten und den neu vergebenen Nummern bereit. In der DGUV Publikationsdatenbank ist es möglich, sowohl nach den alten als auch nach den neuen Nummern zu suchen.

Übersicht der Abkürzungen von Dokumenten der DGUV

  • DGUV Vorschrift
    (früher BGV / GUV-V = Berufsgenossenschaftliche Vorschrift)
  • DGUV Information
    (früher BGI / GUV-I = Berufsgenossenschaftliche Information)
  • DGUV Regel
    (früher BGR / GUV-R = Berufsgenossenschaftliche Regel)
  • DGUV Grundsatz
    (früher BGG / GUV-G = Berufsgenossenschaftliche Grundsätze)

Die wesentlichen für Steigtechnik-Produkte relevanten DGUV Regelwerke

DGUV Information 208-016 (bisher BGI 694 / GUV-I 694) – Die Verwendung von Leitern und Tritten

Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung über die Bereitstellung und Benutzung von tragbaren Leitern und Tritten.

Ortsfeste Steigleitern werden nicht behandelt, da sie Teil von baulichen Anlagen und kein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind.

Diese DGUV Information gibt zudem Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung, den berufsgenossenschaftlichen Regelungen und den einschlägigen Normen, die beim Bereitstellen und Benutzen von Leitern und Tritten zu berücksichtigen sind.

DGUV Information 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleitern

Diese DGUV Information gibt Hinweise und Empfehlungen zu den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung für die sicherheitsgerechte Gestaltung, Instandhaltung und Prüfung von ortsfesten Steigleitern.

Leitern, die als mobile Leitern nur zeitweise an Masten befestigt sind (Mastleitern) und senkrecht begangen werden, werden nicht behandelt.

Die DGUV Information 208-032 gibt weiterhin Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, den berufsgenossenschaftlichen Regelungen und den einschlägigen Normen, die bei der Erstellung und Benutzung von Steigleitern einschließlich der Absturzsicherungen sowie Umsteige- und Ruhebühnen an baulichen Anlagen sowie in Schächten bzw. als Zugang zu maschinellen Anlagen zu berücksichtigen sind.

DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten (Fassung 2019)

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten. Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Zu den Bauarbeiten gehören auch: Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung sowie Abbau von
Fertigbauelementen und Maschinen, Umbau, Malerarbeiten, Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Wartung sowie Sanierung und Arbeiten zur Kampfmittelsondierung und -räumung.

Die neue Fassung der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ wird die bisherigen Unfallverhütungsvorschriften „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschriften 38 und 39, zuvor BGV C22 und GUV -V C22) in der Fassung vom 1. Januar 1997 ersetzen. Die Inkraftsetzung erfolgt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der Vertreterversammlung und Bekanntgabe durch den Unfallversicherungsträger.

§8 Arbeitsplätze und Verkehrswege enthält Anforderungen für die Verwendung von Leitern.

BGV D36 Unfallverhütungsvorschrift für Leitern und Tritte

Zum 1. Januar 2008 ist diese Unfallverhütungsvorschrift außer Kraft getreten und wurde durch die DGUV Information 208-016 (bisher BGI 694 / GUV-I 694 / DGUV 208-017) – Verwendung von Leitern und Tritten. Im neuen Nummerierungssystem ist diese nicht mehr aufgeführt.

Leitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Aufstiege mit Stufen oder Sprossen, die mit Wangen oder Holmen verbunden sind, sowie Steigleitern.

DGUV Grundsatz 305-002 (bisher BGG / GUV-G 9102) - Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr

Im Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 49 (bisher GUV-V C 53) „Feuerwehren“ sind für Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr regelmäßige Prüfungen vorgeschrieben. Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen werden durch diesen Prüfgrundsatz geregelt und spiegeln den Stand der Technik hinsichtlich der Prüfung von Ausrüstungen, Geräten und Fahrzeugen der Feuerwehr wieder. Entsprechende Ausrüstungen sind z.B. dreiteilige Schiebeleiter, Multifunktionsleiter, Rettungsplattform, Rollcontainer.

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