DGUV Information 208-016 (bisher BGI 694 / GUV-I 694) – Die Verwendung von Leitern und Tritten
Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung über die Bereitstellung und Benutzung von tragbaren Leitern und Tritten.
Ortsfeste Steigleitern werden nicht behandelt, da sie Teil von baulichen Anlagen und kein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind.
Diese DGUV Information gibt zudem Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung, den berufsgenossenschaftlichen Regelungen und den einschlägigen Normen, die beim Bereitstellen und Benutzen von Leitern und Tritten zu berücksichtigen sind.
Diese DGUV Information gibt Hinweise und Empfehlungen zu den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung für die sicherheitsgerechte Gestaltung, Instandhaltung und Prüfung von ortsfesten Steigleitern.
Leitern, die als mobile Leitern nur zeitweise an Masten befestigt sind (Mastleitern) und senkrecht begangen werden, werden nicht behandelt.
Die DGUV Information 208-032 gibt weiterhin Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, den berufsgenossenschaftlichen Regelungen und den einschlägigen Normen, die bei der Erstellung und Benutzung von Steigleitern einschließlich der Absturzsicherungen sowie Umsteige- und Ruhebühnen an baulichen Anlagen sowie in Schächten bzw. als Zugang zu maschinellen Anlagen zu berücksichtigen sind.
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten. Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Zu den Bauarbeiten gehören auch: Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung sowie Abbau von
Fertigbauelementen und Maschinen, Umbau, Malerarbeiten, Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Wartung sowie Sanierung und Arbeiten zur Kampfmittelsondierung und -räumung.
Die neue Fassung der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ wird die bisherigen Unfallverhütungsvorschriften „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschriften 38 und 39, zuvor BGV C22 und GUV -V C22) in der Fassung vom 1. Januar 1997 ersetzen. Die Inkraftsetzung erfolgt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der Vertreterversammlung und Bekanntgabe durch den Unfallversicherungsträger.
§8 Arbeitsplätze und Verkehrswege enthält Anforderungen für die Verwendung von Leitern.
BGV D36 Unfallverhütungsvorschrift für Leitern und Tritte
Zum 1. Januar 2008 ist diese Unfallverhütungsvorschrift außer Kraft getreten und wurde durch die DGUV Information 208-016 (bisher BGI 694 / GUV-I 694 / DGUV 208-017) – Verwendung von Leitern und Tritten. Im neuen Nummerierungssystem ist diese nicht mehr aufgeführt.
Leitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Aufstiege mit Stufen oder Sprossen, die mit Wangen oder Holmen verbunden sind, sowie Steigleitern.
DGUV Grundsatz 305-002 (bisher BGG / GUV-G 9102) - Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr
Im Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 49 (bisher GUV-V C 53) „Feuerwehren“ sind für Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr regelmäßige Prüfungen vorgeschrieben. Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen werden durch diesen Prüfgrundsatz geregelt und spiegeln den Stand der Technik hinsichtlich der Prüfung von Ausrüstungen, Geräten und Fahrzeugen der Feuerwehr wieder. Entsprechende Ausrüstungen sind z.B. dreiteilige Schiebeleiter, Multifunktionsleiter, Rettungsplattform, Rollcontainer.