Ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen
DIN 18799
- Die DIN 18799 besteht aus drei Teilen
- Diese regeln sicherheitstechnische Anforderungen an und Prüfungen von ortsfesten Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen
- Teil 1 gilt für Steigleitern mit Seitenholmen
- Teil 2 gilt für Steigleitern mit Mittelholm
- Teil 3 gilt für Zubehörteile
Neuerungen und Änderungen im Überblick
- Geänderte Norm im Juni 2019 veröffentlicht
- Gegenüber der Normausgabe von 2009 wurden folgende, wesentliche Änderungen vorgenommen:
- Anwendungsbereich um zusätzliche Anforderungen für Steigleiteranlagen an Schornsteinen und Antennentragwerken erweitert, u. a. Festlegung, dass an Schornsteinen Rückenschutz nicht als Absturzsicherung verwendet werden darf
- Steigleitern an baulichen Anlagen müssen bei Gesamtabsturzhöhen über 3,0 m (bisher über 5,0 m) mit Absturzsicherungen (Rückenschutz oder Steigschutz) versehen werden
- Rundsprossen an Steigleitern nach dieser Norm sind nicht mehr zulässig
- Zusätzliche Funktionsmaße für Steigleitern neu aufgenommen, z. B. Festlegung des maximalen Abstandes der Steigschutzschiene über der Zugangsebene sowie Mindestfreiraum bei Durchstiegsöffnungen bei der Verwendung von Steigschutz
- Anforderung an schwenkbare Ruhepodeste erweitert
- Anforderungen für Ausstiegsstellen bei Steigleitern mit Rückenschutz und Steigschutz neu aufgenommen, z. B. muss nur beim Ausstieg nach vorne die oberste Sprosse der Steigleiter auf gleicher Ebene mit der Ausstiegsstelle liegen
- Der Anhang „Auswahl und Gestaltung einer Steigleiteranlage“ wurde grundlegend überarbeitet
- Die bisherigen Festlegungen für die zur Benutzung berechtigten Personenkreise (ungeübte Person / wenig geübte Person / geübte Person) wurden gestrichen. Aufgenommen wurde die Vorgabe, dass die Benutzung von Steigleiteranlagen mit Steigschutz nur durch besonders unterwiesene Benutzer erfolgen darf
- In der Herstellerdokumentation müssen in Zukunft auch Informationen für mögliche Befestigungen von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Es wurden deshalb Beispiele für geeignete Anschlagpunkte und -arten an Steigleitern neu aufgenommen
- Die Änderungen der neuen DIN 18799-1 sind bei allen entsprechenden Produkten im Sortiment berücksichtigt
- Geänderte Norm im Juni 2019 veröffentlicht
- Gegenüber der Normausgabe von 2009 wurden folgende, wesentliche Änderungen vorgenommen:
- Anwendungsbereich um zusätzliche Anforderungen für Steigleiteranlagen an Schornsteinen und Antennentragwerken erweitert, u. a. Festlegung, dass an Schornsteinen Rückenschutz nicht als Absturzsicherung verwendet werden darf
- Steigleitern an baulichen Anlagen müssen bei Gesamtabsturzhöhen über 3,0 m (bisher über 5,0 m) mit Absturzsicherungen (Steigschutz) versehen werden
- Anforderungen an Steigschutz mit Drahtseil als feste Führung neu aufgenommen
- Rundsprossen an Steigleitern nach dieser Norm sind nicht mehr zulässig
- Zusätzliche Funktionsmaße für Steigleitern neu aufgenommen, z. B. Festlegung des maximalen Abstandes der Steigschutzschiene über der Zugangsebene sowie Mindestfreiraum bei Durchstiegsöffnungen bei der Verwendung von Steigschutz
- Anforderung an schwenkbare Ruhepodeste erweitert
- Anforderungen für Ausstiegsstellen bei Steigleitern mit Steigschutz neu aufgenommen, z. B. muss nur beim Ausstieg nach vorne die oberste Sprosse der Steigleiter auf gleicher Ebene mit der Ausstiegsstelle liegen
- Der Anhang „Auswahl und Gestaltung einer Steigleiteranlage“ wurde grundlegend überarbeitet
- Die bisherigen Festlegungen für die zur Benutzung berechtigten Personenkreise (ungeübte Person / wenig geübte Person / geübte Person) wurden gestrichen. Aufgenommen wurde die Vorgabe, dass die Benutzung von Steigleiteranlagen mit Steigschutz nur durch besonders unterwiesene Benutzer erfolgen darf
- In der Herstellerdokumentation müssen in Zukunft auch Informationen für mögliche Befestigungen von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Es wurden deshalb Beispiele für geeignete Anschlagpunkte und -arten an Steigleitern neu aufgenommen
- Die Änderungen der neuen DIN 18799-2 sind bei allen entsprechenden Produkten im Sortiment berücksichtigt
- Neuer Normteil für Steigleitern an baulichen Anlagen
- Veröffentlichung der Norm: Februar 2021
- Die Norm enthält Festlegungen für Bühnen, Laufstege, Bodenbeläge, Geländer, Durchgangssperren und Zustiegssicherungen
- Die Norm gilt nicht für:
- ortsfeste Steigleitern an maschinellen Anlagen (DIN EN ISO 14122-4)
- ortsfeste Steigleitern für Schächte (DIN EN 14396)
- ortsfest Notsteigleitern (DIN 14094-1)
- ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten (DIN 28017)
- Laufstege: Flächenlast min. 2,0 kN/m2, Gesamtlast min. 1,5 kN, Breite min. 500 mm
- Bühnen: Flächenlast min. 2,0 kN/m2, Gesamtlast min. 2,0 kN, Breite und Länge jeweils min. 800 mm
- Bodenbeläge von Laufstegen und Bühnen min. Rutschhemmungsbewertung R 10 (nach DIN 51130)
- Bei Abständen > 180 mm zwischen Gebäude und Bühne oder Laufsteg ist ein Geländer (Handlauf, Knieleiste und Fußleiste) mit Geländerhöhe min. 1.100 mm erforderlich
- Durchgangssperre (selbstschließende Sicherungstüre) an Geländeröffnungen erforderlich. Bei Attikahöhe ≥ 1.100 mm ist keine Durchgangssperre erforderlich
- An frontseitigen Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte Geländer (jeweils min. 1.500 mm Länge zur Leitermittelachse) oder in die Ausstiegsfläche weitergeführte Geländer (min. 2.000 mm Länge von der Ausstiegskante) notwendig, gilt auch bei Attikahöhen < 1.100 mm
- Die Geländer an Ausstiegsstellen benötigen bei Attikahöhen über 100 mm keine Fußleiste, bei Attikahöhen über 600 mm keine Fuß- und Knieleiste
- Steigleiter die auf Bühnen oder Laufstegen enden müssen bei Abständen ≤ 1.500 mm zum Geländer mit zusätzlichen Absturzsicherungen versehen werden (z. B. Streben zwischen Rückenschutz und Geländer)
- Abhängig von der Gefährdungsurteilung sind Maßnahmen (Zustiegssicherungen) gegen das Besteigen der Steigleiter durch unbefugte Personen vorzusehen
- Wenn Zustiegssicherungen erforderlich sind, darf der Rückenschutz erst ab einer Höhe von 2.700 mm (ansonsten 2.200 mm) beginnen
- Die Änderungen aufgrund der neuen DIN 18799-3 sind bei den entsprechenden Produkten im Sortiment bereits berücksichtigt