Was ist ein Bock / Arbeitsbock?
Böcke oder Arbeitsböcke sind praktische Hilfsmittel, nicht nur für Handwerker und Heimwerker. Auf ihnen lassen sich Güter ablegen, um sie direkt zu bearbeiten oder sie dienen als Gestell für Arbeitsplatten. Weitere Begriffe für diese Werkzeuge sind Schragen oder Gais. Sie sind mobil und flexibel einsetzbar. Klappbare Arbeitsböcke eigenen sich besonders für den Transport in Fahrzeugen oder benötigen besonders wenig Stauraum in Werkstatt oder Keller. Höhenverstellbare Arbeitsböcke lassen sich auf die Größe der Anwender oder an die Erfordernisse der zu bearbeitenden Werkstücke anpassen. All unsere Arbeitsböcke sind aus Aluminium gefertigt und sind dadurch gleichermaßen leicht und robust.
Verwendung von Arbeitsböcken
Arbeitsböcke dienen zur Ablage und Bearbeitung von Werkstücken. Unsere Arbeitsböcke können je nach Modell mit maximal 150 bis 250 kg belastet werden. Die maximale Belastung ihres Arbeitsbocks entnehmen Sie den technischen Angaben und Sicherheitshinweisen. Ein Arbeitsbock ist kein Steiggerät! Er darf nicht betreten und nicht als Überbrückung verwendet werden. Unsere Arbeitsböcke dürfen nicht als Gerüstböcke eingesetzt werden. Vor jeder Verwendung des Arbeitsbocks unterziehen Sie ihn einer Sichtprüfung. Vergewissern Sie sich, dass alle Nieten oder Schrauben fest sitzen und Ihre Funktion erfüllen. Halten Sie den Arbeitsbock sauber und frei von nasser Farbe, Schlamm, Schnee, Fett oder Öl. Wechseln Sie beschädigte, verschlissene oder fehlende Gummifüße aus, um die Sicherheit zu gewährleisten. Führen Sie an Ihrem Arbeitsbock niemals provisorische Maßnahmen bei der Reparatur durch. Lagern Sie Ihre Arbeitsböcke an einem sicheren, trockenen und vor Wind und Wetter geschützten Ort.
Müssen Arbeitsböcke im professionellen Einsatz geprüft werden?
Böcke / Arbeitsböcke gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Im professionellen Einsatz muss der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festlegen (§ 14 BetrSichV).