Stufen-Schiebeleiter mit nivello Imagebild | © MUNK GmbH Stufen-Schiebeleiter mit nivello Imagebild | © MUNK GmbH

Mit den Arbeitsschutzprämien der BG BAU, der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, können Sie bis zu 50% sparen, wenn Sie in Maßnahmen investieren, die das Arbeiten sicherer machen. Antragsberechtigt sind gewerbliche Mitgliedsunternehmen der BG BAU mit mindestens einem Beschäftigten und einem BG-Beitrag ab 100 Euro sowie Unternehmerinnen und Unternehmer ohne Beschäftigte, aber mit einer freiwilligen Versicherung bei der BG BAU. Die maximale Fördersumme pro Kalenderjahr richtet sich individuell nach dem Umlagebeitrag für den Bedarf der Berufsgenossenschaft des Vorjahres. Kleinere Mitgliedsunternehmen der BG haben die Möglichkeit, ihre Fördersumme für eine Arbeitsschutzprämie über mehrere Jahre anzusparen. Gefördert werden umgesetzte Maßnahmen, die noch nicht von der BG BAU bezuschusst worden sind, wenn die jeweiligen Bedingungen eingehalten sind. Maßnahmen werden nur in dem Jahr gefördert, in dem sie auch durchgeführt/gekauft und beantragt wurden. Maßgebend ist das Rechnungsdatum des laufenden Kalender- und Förderjahres.

Neu: jetzt auch beitragsunabhängige Förderung

Weil hochgelegene Arbeitsplätze und fehlende oder mangelhafte Sicherung für viele schwere Arbeitsunfälle sorgen, bietet die BG BAU ihr Prämienpaket zur Absturzprävention jetzt auch als beitragsunabhängige Förderung für Arbeitsschutzprämien an. Die Höhe der beitragsunabhängigen maximalen Fördersumme gliedert sich in drei Stufen von 3.000 Euro, 5.000 Euro und 10.000 Euro je Kalenderjahr. Jeder Stufe sind aufeinander aufbauend Förderbedingungen zugeordnet, die durch das Unternehmen erfüllt oder noch umgesetzt werden müssen. Auch hier sind dann bis zu 50% Förderquote pro Maßnahme möglich.

Ein Unternehmen kann beide Arten der Förderung in Anspruch nehmen. Im Rahmen der beitragsunabhängigen Förderung (Prämienpaket zur Absturzprävention) können Arbeitsschutzprämien gegebenenfalls höher bezuschusst werden als bei der beitragsabhängigen Förderung. Bei Investitionen in Produkte oder Maßnahmen zur Absturzprävention kann sich ein Vergleich zwischen beiden Fördervarianten lohnen. Die Details listet die BG BAU auf ihrer Website auf.

Förderungswürdige Maßnahmen

Gegen Absturz

  • Bautreppen und Gerüsttreppen: Förderung pro Bautreppe 50% der Anschaffungskosten, max. 750 Euro
  • Treppenläufe für fahrbare Arbeitsbühnen: Förderung pro Treppenlauf-Ausstattung 50% der Anschaffungskosten, max.500 Euro
  • Podestleitern und Arbeitsplattformen: Förderung pro Podestleiter 50% der Anschaffungskosten, max. 500 Euro
  • Leichte Plattformleitern: Förderung pro Plattformleiter 50 % der Anschaffungskosten, max. 250 Euro
  • Stufen-Glasreinigerleitern: Förderung pro Stufen-Glasreinigerleiter 50% der Anschaffungskosten, max. 300 Euro
  • Stufen-Schiebeleitern: Förderung pro Stufen-Schiebeleiter 50% der Anschaffungskosten, max. 300 Euro
  • Tritte, Arbeits- und Kleinpodeste: Arbeitsschutzprämie pro Maßnahme 50% der Anschaffungskosten, max. 300 Euro
  • Leiterzubehör zur Verbesserung der Standsicherheit und Ergonomie: pro Leiterzubehör 50% der Anschaffungskosten, max. 100 Euro
  • Ein-Personen-Gerüste: Förderung pro Ein-Personen-Gerüst mit 3-T-Methode 25% der Anschaffungskosten, max. 500 Euro. Förderung pro Ein-Personen-Gerüst mit systemintegriertem vorlaufendem Seitenschutz 50% der Anschaffungskosten, max. 1.500 Euro

Alle förderfähigen Maßnahmen, weitere Details zu Fördervoraussetzungen und Antragstellung für Arbeitsschutzprämien finden Sie auf den Seiten der BG BAU. 

Die hier dargestellten Informationen sind sorgfältig zusammengestellt, aber ohne Gewähr und rechtlich nicht bindend.

Info-Seiten der BG BAU
MUNK Günzburger Steigtechnik

Förderfähige Produkte

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Welche Gerüste gibt es?

Gerüst-Arten

Gerüste sind Baukonstruktionen, die für verschiedene Verwendungsarten auf jeweils dazu passende Weise aus unterschiedlichen Bauteilen für einen begrenzten Zeitraum errichtet werden. Man unterscheidet Arbeitsgerüst, Traggerüst und Schutzgerüst, die als Fassadengerüst, Raumgerüst oder Fahrgerüst aufgebaut werden können. Je nach Tragsystem spricht man von einem Standgerüst, Hängegerüst oder Konsolgerüst. Gerüsten sehr ähnlich, aber in einer anderen Normreihe geregelt sind fahrbare Arbeitsbühnen.

Wer darf Gerüste aufstellen?

Gerüst aufbauen

Grundsätzlich gilt: Gerüste dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden. Details hängen dann entscheidend davon ab, ob das Gerüst unter die Normenreihe DIN EN 12811 bzw. die DIN 4420-3 fällt oder ob DIN EN 1004-1 Anwendung findet: Bei den ersten Normen geht es um die „großen“ Gerüste, die von Gerüstbauunternehmen bzw. entsprechend ausgebildetem Personal geplant, berechnet und aufgebaut werden müssen.

Bei Roll- und Klappgerüsten, die als fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen unter die DIN EN 1004-1 fallen, müssen alle Arbeiten von Personen mit ausreichenden Fachkenntnissen beaufsichtig oder ausgeführt werden, um eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten. Eine angemessene Unterweisung der Arbeiter muss erfolgen.

Welche weiteren Rollgerüste gibt es?

Typen

Eine weitere Ausführung der Rollgerüste wird als Kleingerüst bezeichnet. Kleingerüste sind gerüstähnliche Konstruktionen, die aus einer Plattformebene mit unveränderlicher Länge und Breite bestehen und freistehend benutzt werden können. Die maximale Stand- bzw. Plattformhöhe ist auf 2,00 m begrenzt. In Deutschland waren Kleingerüste früher durch die BGR 173 geregelt, die jedoch schon vor vielen Jahren von den Berufsgenossenschaften zurückgezogen wurde. Die Arbeiten an einer internationalen Norm für Kleingerüste wurden im Jahr 2021 begonnen. Bis zur Veröffentlichung der fertigen Norm wird es allerdings noch einige Zeit dauern.

Welche Anforderungen gelten für Kleingerüste?

Regeln

Der aktuelle Stand der Technik der in Deutschland für Kleingerüste angewendet wird unterschiedet sich in einigen wesentlichen Punkten von der DIN EN 1004-1 für Fahrbare Arbeitsbühnen. Bis 1,0 m Plattformhöhe sind bei Kleingerüsten im Regelfall keine Absturzsicherungen erforderlich. Über 1,0 m Plattformhöhe wird als Seitenschutz mindestens ein allseitiger Handlauf gefordert. Während bei den Fahrbaren Arbeitsbühnen gemäß DIN EN 1004-1 ein Innenaufstieg, d.h. innerhalb der Konstruktion gefordert wird, ist bei Kleingerüsten auch ein Außenaufstieg zulässig. Die Sicherheit gegen Kippen beim Außenaufstieg muss durch entsprechende Prüfanforderungen durch den Hersteller nachgewiesen sein. Auch wenn Kleingerüste relativ einfach Auf- und Abzubauen sind muss der Hersteller eine Aufbau- und Verwendungsanleitung mitliefern in der alle sicherheitsrelevanten Anforderungen für die bestimmungsgemäße Verwendung, den Auf-, Um- und Abbau sowie für Transport und Lagerung enthalten sind.

Wer darf Gerüste prüfen / freigeben?

Prüfung / Freigabe

Bei Gerüstbauarbeiten gilt: Der Gerüstersteller muss die von ihm aufgebauten Gerüste durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ prüfen lassen. Aufsicht und Prüfung können von einer Person (je nach Eignung) oder jeweils auch von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden. Die Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik im Gerüstbau verfügen. Fachkenntnisse müssen durch Berufsabschluss oder vergleichbare Qualifikation nachweisbar sein. Es gilt der Grundsatz: Je komplexer ein Gerüst, desto höher die Anforderungen an die Fachkenntnisse.

Auch fahrbare Arbeitsbühnen müssen nach der Montage und vor der Verwendung von einer „zur Prüfung befähigten Person“ überprüft werden. Insbesondere die Funktion des Seitenschutzes, der Bremsrollen und die abhängig von Aufbauart und -ort unterschiedliche Ballastierung müssen vor der Arbeitsaufnahme durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ überprüft und dokumentiert werden. Die Beschäftigten müssen fachlich geeignet und speziell für diese Arbeiten unterwiesen sein.

Unser Seminarprogramm

Gerüste Vorschriften

Normen

Die Normen für Arbeitsgerüste finden sich in der DIN EN 12810 – Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen – und in der DIN EN 12811 – Temporäre Konstruktionen für Bauwerke mit ihren Teilen. Weitere Regelungen finden sich in der Normenreihe DIN 4420 – Arbeits- und Schutzgerüste. Für Traggerüste gelten die DIN EN 12812 – Traggerüste – Anforderungen, Bemessung und Entwurf – und die DIN EN 12813 – Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Stützentürme aus vorgefertigten Bauteilen – Besondere Bemessungsverfahren. Für fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen (= Rollgerüste/Klappgerüste) ist die Normenreihe DIN EN 1004 ausschlaggebend. Darüber hinaus sind die Vorschriften des Arbeitsschutz- (ArbSchG), des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASIG) sowie die Betriebssicherheitsverordnung – (BetrSichV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) zu beachten. Konkrete Handlungsanweisungen zu Schutzeinrichtungen bei der Bauausführung finden sich in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121) und in der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.1).

Normen